Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.) Vertragsabschluss
Harms Kaffee & Automaten (im folgenden: Verkäufer) behält sich für die Annahme des Kaufangebotes des umseitig bezeichneten Kunden (im folgenden Käufer) eine Frist von
2 Wochen ab Eingang der umseitigen Bestellung vor. Mit der Lieferung der Ware gilt das Angebot als angenommen. Kaufverträge werden nur zu diesen Bestimmungen geschlossen.
Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn Käufer eigene abweichende Bedingungen mitgeteilt hat oder mitteilt. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden
Bedingungen wird hiermit widersprochen.
2.) Preise
Die Preise gelten ab Lager Zeven oder Versandort. Bei steigenden Preisen bleibt vorbehalten, die Aufträge zu den am Liefer- oder Versandtag gültigen Preisen auszuführen,
soweit dies gesetzlich zulässig ist (§§ 9,11 Nr.1 AGB-Gesetz). Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes abweichendes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ausschließlich
Montage. Die vereinbarten Montagepreise beinhalten lediglich das Heranbringen des Gerätes an Ort und Stelle und seine Aufstellung an einen dafür vorbereiteten Platz.
Sollte ein solcher nicht vorgefunden werden, kann Verkäufer nach seiner Wahl die Montage ohne Preisnachlass verweigern oder auf kosten und Risiko des Käufers die für die
Aufstellung des Gerätes erforderlichen Montagearbeiten selbst ausführen oder durch Dritte ausführen lassen, z.B. Leitungen und Anschlüsse verlegen bzw. verlegen lassen.
3.) Lieferfristen
Für die Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen haftet Verkäufer nur bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Nichteinhaltung. Verkäufer ist berechtigt, bei Behinderung,
die er nicht zu vertreten hat, aber eine fristgerechte Lieferung unmöglich macht, nach seiner Wahl Verlängerung der Lieferfrist um 4 Wochen zu verlangen oder die Lieferung
ganz bzw. teilweise abzulehnen, ohne dass der Käufer Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen oder Nachlieferung verlangen kann. Das gilt für alle außerhalb der
Einflusssphäre des Verkäufers liegenden Ereignisse und Zustände, die von unmittelbarem oder Mittelbarem Einfluss auf die Lieferung sind., auch wenn die Behinderung nur
vorübergehend ist. Schadenersatzansprüche aller Art sind ausgeschlossen. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware als versandfertig gemeldet ist.
4.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, an dem sich die Ware zum Zweck des Versandes oder der Übergabe an den Käufer befindet.
5.) Abnahme
Nimmt Käufer die Ware trotz Andienung nicht ab, wird der Kaufpreis unter Aufhebung aller etwa vereinbarten Zahlungsfristen sofort fällig. Verkäufer ist berechtigt, vom Käufer
den Ersatz sämtlicher durch den Abnahmeverzug entstehender Schäden zu beanspruchen.
6.) Gewährleistungen
Für alle Mängel der Lieferung haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche, und zwar wie folgt: Alle Teile in fabrikneu gelieferten Waren, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen Fabrikations- und Materialmängel unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind, werden unentgeltlich, nach Wahl des Verkäufers, ausgebessert oder neu geliefert. Die Unentgeltlichkeit umfasst dabei allein den Ersatz des schadhaften Teils bzw. Gerätes, während Reise- oder Transportkosten, zu den Standardsätzen des Verkäufers zu bezahlen sind. Verzögern sich Versand, Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang. Die Gewährleistung gilt nicht für gebraucht gelieferte Waren oder Verschleißteile (z.B. elektrische Leuchtmittel, Dichtungen etc.). Für Fabrikate oder Sonderkonstruktionen, die entgegen dem Rat des Verkäufers, dennoch auf ausdrückliches Verlangen des Käufers geliefert und eingebaut werden, übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung, sondern tritt lediglich die ihm zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller an den Käufer ab. Es wird des weiteren keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Inbetriebnahme oder Eingriffe des Käufers oder Dritter, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, unterlassene oder unsachgemäße Reinigung oder nicht durch den Verkäufer zugelassene Reinigungsmittel entstehen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Der Nachweis der Mängelverursachung obliegt dem Käufer. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen allein dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht übertragbar. Sonstige Gewährleistungsansprüche und Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen.
7.) Zahlung und Verzug
Zahlung hat sofort nach Rechnungserteilung netto ohne jeglichen Abzug zu erfolgen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Maßgebend ist das Ausstellungsdatum der Rechnung. Ab dem Fälligkeitsdatum ist der Rechnungsbetrag ohne weitere Mahnung mit 6% p.a. zu verzinsen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Verkäufer ein geringerer Zinsschaden entstanden ist. Das Recht des Verkäufers, einen weitergehenden Verzugsschaden in nachgewiesener Höhe geltend zu machen, bleibt unberührt. Aufrechnung ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit dieser Ausschluß gesetzlich zulässig ist (§§ 9, 11 Nr.2, 24 AGB-Gesetz). Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.
Diskontfähigkeit ist Voraussetzung. Käufer hat Diskont-, Bankspesen und Stempelkosten zu tragen, Er trägt die durch Einholung von Auskünften über Wechselverpflichtungen entstehenden Kosten. Bei Zahlungsfristen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofortige Barzahlung des gesamten ausstehenden Betrages auf einmal zu verlangen oder die Ware nach Ablauf von 3 Tagen freihändig oder öffentlich zu Lasten des Käufers zu verkaufen.
8.) Vorzeitige Fälligkeit
Erhält der Verkäufer ungünstige Mitteilungen über die Vermögenslage des Käufers, kann er nach seiner Wahl bei nicht gelieferter Ware vom Vertrag zurücktreten oder Barvorauszahlung, bei gelieferter Ware sofortige Barzahlung oder Rücksendung der Ware verlangen. Das gilt auch wenn die Vermögenslage bei Abschluß des Kaufes bereits die gleiche war. Bei Begebung von Wechseln und Ablehnung ihrer Diskontierung gilt dasselbe. Bei unpünktlicher Begleichung fälliger Forderungen werden sämtliche Ansprüche sofort fällig.
9.) Eigentumsvorbehalt Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur restlosen baren Einlösung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung hergestellter Gegenstände. Käufer nimmt sie für den Verkäufer unentgeltlich in Verwahrung. Bei Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachengelten §§ 947, 948 BGB. Der Käufer kann an den Waren durch Verarbeitung zu einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet unentgeltlich für den Verkäufer. Die verarbeiteten Waren dienen zur Sicherung des Verkäufers. Bei Miteigentumserwerb in den Fällen von §§ 947, 948 BGB gilt diese Regelung entsprechend. Der Warenausgleich bestimmt sich in diesem Fall nach den vom Käufer vereinbarten Kaufpreisen. Der Käufer verwahrt in jedem Fall unentgeltlich für den Verkäufer. Die Eigentumsrechte des Verkäufers sind durch entsprechende Vereinbarungen des Käufers mit den Dritten zu wahren. Alle Forderungen des Käufers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden hiermit an den Verkäufer abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit der Ware verkauft, die nicht dem Verkäufer gehört, gilt die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware als abgetreten. Bei Miteigentum des Verkäufers bemisst sich der ihm abgetretene Teil der aus dem Verkauf entstehenden Forderungen nach seinem Eigentumsanteil. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwand, findet die für Kaufverträge geltende Regelung entsprechende Anwendung. Käufer ist ermächtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen, solange er seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllt. Er hat auf Verlangen die Namen der Drittschuldener und die Höhe seiner Forderungen mitzuteilen. Verkäufer kann den Drittschuldenern die Abtretung anzeigen. Zu weiteren Verfügungen als der Einziehung der Forderung, insbesondere zu ihrer Abtretung oder Verpfändung, ist der Käufer nicht befugt. Käufer darf über die Vorbehaltsware nur im ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb verfügen. Er ist verpflichtet, dem Verkäufer sofort Mitteilung zu machen, wenn Pfändungen der Vorbehaltsware erfolgen oder dritte Personen daran Recht geltend machen. In diesen Fällen werden vorbehaltlich weitergehender Ansprüche alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Die durch die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers entstehenden Kosten trägt der Käufer. Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken auf seine Kosten angemessen zu versichern. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist dadurch bedingt, dass das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und ihm die abgetretenen Forderungen zustehen, sobald die zu sichernden Forderungen bezahlt sind. Der Verkäufer verpflichtet sich, nach seiner Wahl Sicherungen freizugeben, wenn ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um 25% oder mehr übersteigt.
10.) Geltungsbereich
Ein Abschluss aufgrund dieser Bedingungen macht sie zum rechtsverbindlichen Vertragsbestandteil für alle weiteren Geschäfte, auch wenn darüber keine besondere Vereinbarung getroffen wird.
11.) Gerichtsstand
Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung sowie für alle sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechselklagen, auch wenn die Wechsel an einem anderen Ort zahlbar sind, werden ausschließlich durch unseren Sitz bestimmt. Für uns sind nur diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich.
12.) Schriftform
Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäufer und Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
13.) Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages und/oder eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtwirksamkeit der übrigen Bestimmung/Bedingung hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen/ Bedingungen gilt eine wirksame Bestimmung/Bedingung als vereinbart, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; das gleiche gilt im Falle einer Lücke